Allgemeine Geschäftsbedingungen Montage
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Solar-Technik-Süd GR GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, Solar-Technik-Süd hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Solar-Technik-Süd in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
Solar-Technik-Süd GR Gmbh
Fritz-Börner Str. 5b
D-86929 Penzing
1. Selbstbelieferungsvorbehalt
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Lieferzeitangaben in der dem Kunden von der Solar-Technik-Süd GR GmbH überlassenen Leistungsbeschreibung sind stets unverbindlich und begründen keinen Lieferzeitpunkt mit Rechtsfolgen. Die Solar-Technik-Süd GR GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Solar-Technik-Süd GR GmbH für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Nr. 9 dieser Bedingungen unberührt.
Die Solar-Technik-Süd GR GmbH wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; die Solar-Technik-Süd GR GmbH wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten – weitergehende gegenseitige Ansprüche bestehen nicht.
2. Leistungsbeschreibung
Die in der dem Kunden von der Solar-Technik-Süd GR GmbH überlassenen Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen der Solar-Technik-Süd GR GmbH, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften und Leistungsgarantien in der Öffentlichkeit, Renditeberechnungsbeispiele) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
3. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Solar-Technik-Süd GR GmbH.
4. Rügepflichten, Kosten unberechtigter Mängelrügen
Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware der Solar-Technik-Süd GR GmbH schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Sichtbare farbliche Abweichungen der Solarzellen sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel dar. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben.
Zeigt der Kunde einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung durch die Solar-Technik-Süd GR GmbH nicht besteht, und hatte der Kunde bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Kunde den der Solar-Technik-Süd GR GmbH entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht.
Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist die Solar-Technik-Süd GR GmbH insbesondere berechtigt, die der Solar-Technik-Süd GR GmbH entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Kunden verlangte Reparatur, vom Kunden erstattet zu verlangen.
5. Zahlungsbedingungen
Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 7 Tage nach der Lieferung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mangelbeseitigung steht. Beträgt die Auftragssumme mehr als 10.000,00 Euro brutto erfolgt die Kaufpreiszahlung in voller Höhe per Vorauskasse auf ein Rechtsanwalts-Anderkonto (Treuhandkonto). Die Auszahlung des Kaufpreises an die Solar-Technik-Süd GR GmbH erfolgt in diesen Fällen in Kongruenz mit der Lieferung bzw. Teillieferung an den Kunden.
6. Verzug
Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Solar-Technik-Süd GR GmbH berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ist. Der Solar-Technik-Süd GR GmbH ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden, als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.
7. Teilleistung
Teillieferungen sind zulässig.
8. Haftung (ohne Verzug, ohne Unmöglichkeit)
- Die Solar-Technik-Süd GR GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch die Solar-Technik-Süd GR GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Solar-Technik-Süd GR GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Solar-Technik-Süd GR GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat; Herstellergarantien sind keine Garantien der Solar-Technik-Süd GR GmbH. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
- Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 9 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 10 dieser Bedingungen.
- Die Solar-Technik-Süd GR GmbH haftet nicht für Schäden und sonstige Nachteile die dem Kunden dadurch entstehen, dass Dritte für die Erzielung von Einspeisevergütungen notwendige Leistungsbeträge nicht oder nicht rechtzeitig erbringen. Die Solar-Technik-Süd GR GmbH haftet auch nicht für die natürliche Alterung und Abnutzung der Dacheindeckung.
- Soweit die Solar-Technik-Süd GR GmbH aufgrund der hier getroffenen Bestimmungen dem Kunden gegenüber nicht haftet, der Solar-Technik-Süd GR GmbH aber für derartige Tatbestände Ansprüche gegen Dritte, insbesondere Lieferanten, zustehen, tritt die Solar-Technik-Süd GR GmbH diese Ansprüche hiermit an den Kunden ab.
9. Haftungsbegrenzung bei höherer Gewalt und Verzug
- Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht von der Solar-Technik-Süd GR GmbH zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die maßgeblichen Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
- Die Solar-Technik-Süd GR GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 25 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer durch die Solar-Technik-Süd GR GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 dieses Abs. (2) gegeben ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. 11 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Haftung bei Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet die Solar-Technik-Süd GR GmbH in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 25% des Wertes der Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer von der Solar-Technik-Süd GR GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen.
Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach Satz 1 gegeben ist.
Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. 11 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Rücktritt
Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Solar-Technik-Süd GR GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch die Solar-Technik-Süd GR GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.
12. Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
- Die für Schadensersatzansprüche nach Abs. 1 geltenden Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen die Solar-Technik-Süd GR GmbH, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
- Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
b) Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Kaufgegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. - Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
- Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Nachbesserung
Will der Kunde bei Vorliegen eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ist die Sache nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
14. Aufrechnung
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Hat eine Vertragspartei ihren Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Sitz der Solar-Technik-Süd GR GmbH nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Ausschließliche Gerichtsstände, z. B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
Fritz-Börner Str.5b
D-86929 Penzing